Thomas Meyer-Falk: Knastarzt stellt Ferndiagnosen

Wer in einem Gefängnis sitzt und krank wird, kann sich nicht aussuchen, zu welchem Arzt er/sie geht, sondern ist auf Gedeih und Verderben auf den/die jeweilige Anstaltsarzt/-ärztin angewiesen. Und so sind die Arzt-Patienten-Beziehungen in den Haftanstalten ein ständiger Quell von Klagen.

Gefängnisarzt der JVA Bruchsal

Seit wenigen Jahren ist in der im schönen Baden gelegenen Justizvollzugsanstalt (JVA) Bruchsal der ehemalige Hausarzt Dr. med. Peter MAIER Anstaltsarzt, d.h. er ist hauptamtlich zuständig für die medizinische Versorgung der circa 400 Insassen. Schon in den zurückliegenden Jahren bot sein Vorgehen Stoff für Beiträge (so 2010 und 2011) über dessen zumindest „eigenwillig“ zu charakterisierende Kommunikationskultur und sein Verständnis des ärztlichen Ethos.

Vorfall vom 30. März 2011

Am Freitag, dem 30. März begab sich morgens gegen 7 Uhr, so wie es in der JVA Bruchsal üblich ist, Herr D. in den Wartebereich des sogenannten „Krankenreviers“, gewissermaßen ins Wartezimmer, auch wenn sich ein Vergleich mit einem solchen in Freiheit angesichts der kärglichen Umgebung verbietet.

Dort wurde er nach geraumer Zeit von einem der Mitarbeiter der Medizinischen Abteilung befragt, weshalb er denn den Arzt, Dr. Maier, sehen wolle. Unstreitig gab Herr D. an, er leide an Rückenschmerzen und habe einen geschwollenen Zeh. Von Dr. Maier bestritten wird, dass – wie Herr D. nun vorbringt – auch von einem Taubheitsgefühl im Bein die Rede gewesen sei. Die Beschwerden notierte der Mitarbeiter in einem Formular, das dann Dr. Maier vorgelegt wurde.
Vorgelassen zum Arzt wurde Herr D. – gleichfalls unstreitig – nicht, sondern der Arzt ließ „Voltaren-Tabletten“ zur Entzündungshemmung und Stillung der Schmerzen durch sein Personal aushändigen. Eine Untersuchung fand nicht statt, auch nicht durch das Krankenpflegehilfspersonal des Arztes.

Klage vor Gericht

Noch am 30. März schrieb der sichtlich empörte Herr. D. an das Gericht, denn er wollte vom Landgericht (Strafvollstreckungskammer) festgestellt wissen, dass die Weigerung ihn zu untersuchen rechtswidrig gewesen sei. Hierzu muss man wissen, dass Gefangene sich gegen sie belastende Maßnahmen der jeweiligen JVA, bzw. ihres Personals, gerichtlich zur Wehr setzen können (vgl. §§ 109 ff Strafvollzugsgesetz).

Und so bemängelte Herr D., der Anstaltsarzt habe durch das Unterlassen einer Untersuchung die (Grund)Rechte seines Patienten verletzt.

Erwiderung von Dr. Peter Maier

Vom Gericht zur Stellungnahme aufgefordert, legte die JVA Bruchsal eine Einlassung des Dr. Maier vom 27. April 2012 vor. Auf knapp drei Seiten verteidigt Dr. Maier sein Vorgehen. Bei „sehr hohem (…) Aufkommen an Patienten“ behalte er sich eine Selektion nach „akut behandlungsbedürftigen und weniger akut behandlungsbedürftigen Patienten“ vor. Er entscheide „objektiv“; hingegen irrelevant sei der „subjektive Eindruck des Patienten“.
Sollte er „keine akute Notwendigkeit einer Untersuchung oder Behandlung“ sehen, finde eine solche nicht statt und er lasse die Patienten „zurück in den Flügen (…) schicken“. So habe er es auch im Falle des Herrn D. gehalten. Die ihm – dem Arzt – von dessen Hilfskraft übermittelten Angaben des Herrn D. hätten dazu geführt, dass er eine „Lumbalgie“ (Hexenschuss) angenommen und deshalb die Gabe von Voltaren-Tabletten angeordnet habe, welche „entzündungshemmend und schmerstillend wirken“, so der Arzt.
Ausdrücklich bestreitet Maier, dass sein Patient bei der Befragung durch das Hilfspersonal ein Taubheitsgefühl im Bein angegeben hätte. Die diesbezügliche Behauptung sei ein leicht durchschaubarer „Versuch (…) unberechtigte Ansprüche durchzusetzen und den tatsächlichen Sachverhalt zu dramatisieren“.
Vielmehr habe es sich bei der Erkrankung um eine „Befindungsstörung“ gehandelt, die er – der Arzt – so erfolgreich behandelt habe, dass Herr D. „gleich in solch guter gesundheitlicher Verfassung (gewesen sei), dass er sich trotz zuvor bestehender Rückenschmerzen am selben Tag hinsetzen und seitenlange Briefe (habe) verfassen“ können. Gemeint von Dr. Maier ist damit der Antrag an das Gericht, in welchem D. das Vorgehen des Arztes beklagte.

Abschließend lobt sich Dr. Maier nochmals ausdrücklich selbst, denn durch die Verweigerung der Untersuchung und die erfolgte sofortige Rückführung in den Haftraum (mit den Tabletten) hätte sein Patient nunmehr „die Gelegenheit (bekommen), den Rest des Tages mit sinnvollen Dingen zu verbringen“. In Frage stelle er – der Arzt – jedoch, ob es sich beim Verfassen einer Klage ans Gericht um „sinnvolle Dinge“ handele. Seit dem fraglichen 30.03.2012 habe sich Herr D. nicht mehr bei der Arztsprechstunde eingefunden.

Würdigung des Vortrags des Anstaltsarztes

Immer mehr der inhaftierten Patienten klagen über diese Praxis des Dr. Maier, sich die Beschwerden nicht persönlich anzuhören und sie zu untersuchen, sondern sich von seinem Hilfspersonal die Symptome vortragen zu lassen, um hierauf basierend Entscheidungen zu treffen. Damit begibt sich der Arzt auf rechtlich sehr dünnes Eis.
Um nämlich beurteilen zu können, ob nicht doch eine schwerwiegende(re) Erkrankung vorliegt, wird ein Arzt nicht umhin kommen, den Patienten persönlich in Augenschein zu nehmen, erst recht, wenn der Arzt dann verschreibungspflichtige Medikamente verordnet.

Ein Detail am Rande: das Arzneimittelgesetz (§ 11 Abs. 7 AMG) sieht vor, dass dem Patienten zwingend die Packungsbeilage zu übergeben ist. Hiergegen wurde nicht nur im Falle von D. verstoßen, sondern es ist Alltag, dass die Packungsbeilage vorenthalten wird und auch keine Aufklärung über die Risiken und Nebenwirkungen der verordneten Medikamente erfolgt. Die Nichtaushändigung der Packungsbeilage stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. § 97 Abs. 1 Nr. 5 a AMG).

Ob die Nichtaufklärung und Verweigerung der Untersuchung zugleich den Tatbestand der Körperverletzung im Amt erfüllt, mag dahin stehen, zumindest erleben es die Patienten des Dr. Maier als wenig patientenfreundlich, ohne jegliche Untersuchung abgefertigt zu werden. Sicherlich, nicht alle werden derart zurückgewiesen, aber es vergeht kaum ein Tag, an dem nicht Klagen zu hören sind, dass wieder Gefangenen die persönliche Vorsprache verwehrt wurde.

Man mag darüber diskutieren, wenn ein Patient sich jeden Tag meldet, um mit dem Arzt zu sprechen, einfach weil ihm ein Gesprächspartner fehlt, oder wenn außerhalb der regulären Sprechstunde eine Erkrankung gemeldet wird, dass dann vorab eine Klärung erfolgt, bevor eine Untersuchung beim Gefängnisarzt stattfindet; um eine solche Konstellation handelt es sich hier jedoch nicht, und auch nicht bei den vielen anderen Gefangenen, die nicht vorgelassen werden.

Da ein Anstaltsarzt nicht der Aufsicht durch die Ärztekammer unterliegt, kann nur spekuliert werden, ob das kreative Vorgehen des Dr. Maier von den Standesrichtlinien gedeckt wäre.

Unabhängig von der rechtlichen Seite stellt sich jedoch ganz offen die Frage nach der menschlich-ethischen Einstellung des Bruchsaler Gefängnisarztes. Nicht nur in den eingangs erwähnten Fällen, über die ich 2010 und 2011 berichtete, sondern auch heute fragen sich nicht wenige Gefangene, welches Verhältnis Dr. Maier zu seinen Patienten hat.

Zugegebenermaßen, jene die Methadon, Psychopharmaka oder Schlafmittel von Dr. Maier erbitten, werden teils üppig versorgt, denn letztlich ist es billiger, Gefangene medikamentös „anzufüllen“, anstatt sich ihnen menschlich zuzuwenden.

Andererseits und deshalb ließ ich Herrn Dr. Maier so ausführlich hier oben zu Wort kommen, scheint ihm ein gewisser Zynismus nicht wesensfremd. Und als zynisch werden solche Äußerungen, wie ich sie weiter oben zitierte, von den betroffenen Gefangenen erlebt.

Ferndiagnosen und Fernheilung verortete man bislang eher im esoterischen Sektor, aber offenbar scheint der JVA-Arzt von Bruchsal über entsprechende Talente zu verfügen, so dass er aus der Ferne Diagnosen treffen, andere ausschließen und hierauf basierend Medikamente verordnen kann.

Wie geht es mit Herrn D. weiter?

Das Vertrauen in die ärztliche Kompetenz des Dr. Maier [e-mail: poststelle@jvabruchsal.justiz.bwl.de] ist für D. nachhaltig erschüttert, mit ein Grund, weshalb er seit den Vorfällen von Ende März sich nicht mehr zur Arztsprechstunde gemeldet hat. Eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe ist noch nicht ergangen. Die zuständige Richterin hätte den Fall am liebsten vom Tisch und frug am 11. Juni 2012 ganz direkt bei Herrn D. an: „Wird der Feststellungsantrag zurückgenommen?“

Das wird Herr D. nicht tun, er beharrt auf seinem (Menschen)Recht im Falle einer Erkrankung auch ärztlich untersucht zu werden.

Thomas Meyer-Falk
c/o JVA – Z. 3113
Schönbornstr. 32
D-76646 Bruchsal

www.freedom-for-thomas.de
www.freedomforthomas.wordpress.com

 

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